Staatliche Sozialleistungen im Überblick

Das Bürgergeld (Grundsicherung für Arbeitsuchende) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)

Bürgergeld erhalten können:

  • alle erwerbsfähigen und hilfebedürftigen Menschen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben.
  • (Ehe-)Partner*innen, Angehörige bis 25 Jahren und Kinder, wenn sie mit dem*der Antragsteller*in in einem Haushalt (Bedarfsgemeinschaft) leben.

Auch Arbeitnehmer*innen, die nicht genug Geld verdienen, um ihren Lebensunterhalt selbstbestreiten zu können (sog. Aufstocker), können ihren Lohn durch das Bürgergeld aufstocken. Mit dem Bürgergeld, auch „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ genannt, soll das soziokulturelle Existenzminimum der Leistungsempfänger*innen abgedeckt werden.

Der Regelbedarf beträgt seit dem 01.01.2024 für Erwachsene (alleinstehend) 563 €.

Liste der Regelbedarfe für alle Lebenssituationen:

Bürgergeld Betrag
Erwachsene alleinstehend 563 €
Erwachsene in Partnerschaft 506 €
Angehörige im Alter von 18 bis 25 Jahren 451 €
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren 471 €
Kinder von 6 bis 13 Jahren 390 €
Kinder unter 6 Jahren 357 €

Mehrbedarfe

  • Werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche: plus 17% vom Regelbedarf.
  • Alleinerziehende von Minderjährigen: 36% vom Regelbedarf bei 1 Kind unter 7 Jahren oder 2 bis 3 Kindern unter 16 Jahren , zusammen jedoch höchstens 60% bei 5 und mehr Kindern).
  • Dezentrale Warmwassererzeugung: Je nach Regelbedarfsstufe werden zwischen 0,8 und 2,3 % des geltenden Satzes zusätzlich anerkannt, wenn Warmwasser nicht über die Heizung, sondern durch ein in der Unterkunft installiertes Gerät (z.B. Durchlauferhitzer oder Boiler) erzeugt wird.
  • Kostenaufwändige Ernährung: bei medizinisch notwendiger Ernährungsumstellung wird bei bestimmten Erkrankungen ein Mehrbedarf gewährt. Dessen Höhe hängt von der Erkrankung ab.
  • Behinderung: 35 % des Regelsatzes für Personen mit einer Behinderung, die erwerbsfähig sind und an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen.

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Das AsylbLG unterstützt Menschen, die in Deutschland Schutz suchen. Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Juli 2012 gibt es in Anlehnung an die Gesetzgebung zur Grundsicherung für Arbeitsuchende die 6 Regelbedarfsstufen auch im AsylbLG. Diese werden ebenso wie die Sozialhilfe jährlich angepasst. Zusätzlich zu erbringen ist alles, was mit Wohnen zu tun hat, also Strom, Wasser, Heizung, Hausrat, Miete etc., außerdem die Leistungen für Bildung und Teilhabe.

Leistungssätze ab 01.01.2024, Asylbewerberleistungsgesetz

  "Notwendiger Bedarf", physisches Existenzminimum "Notwendiger persönlicher Bedarf", soziales Existenzminimum Gesamtbedarf
Bedarfsstufe 1 Alleinstehende Erwachsene, die in einer Wohnung leben 256 € 204 € 460 €
Bedarfsstufe 2 Alleinstehende Erwachsene in einer Gemeinschaftsunterkunft oder Paare 229 € 184 € 413 €
Bedarfsstufe 3 Erwachsene bis 25 Jahre, die bei ihren Eltern in einer Wohnung leben/ Erwachsene in stationärer Einrichtung, z.B. Behindertenhilfe 204 € 164 € 368 €
Bedarfsstufe 4 Jugendliche von 14 bis einschließlich 17 Jahren 269 € 139 € 408 €
Bedarfsstufe 5 Kinder von 6 bis einschließlich 13 Jahren 204 € 137 € 341 €
Bedarfsstufe 5 Bedarfsstufe 6 Kinder unter 6 Jahren 180 € 132 € 312 €

Angemessene Mieten im Landkreis Konstanz Stand 01.04.2023

Abgeschlossene Wohnungen:

*Höchstbetrag für die Nettokaltmiete in €, ** Umland Hegau: Aach, Eigeltingen, Engen, Gailingen, Gottmadingen, Hilzingen, Hohenfels, Mühlhausen-Ehingen, Mühlingen, Orsingen-Nenzingen, Steißlingen, Tengen, Volkertshausen
Zahl der
Personen
im Haushalt
Wohnfläche
in qm
Stadt Konstanz* Umland
Hegau*,**
Singen,
Rielasingen-
Worblingen*
1 45 533 440 440
2 60 654 600 580
3 75 786 690 710
4 90 921 870 850
5 105 1.066 940 1.040
6 120 1.220 1.150 1.130
Mehrbetrag
für jede
weitere
Person
15 154 125 150

Bitte beachten Sie: Es handelt sich bei allen Werten um Höchstgrenzen, auf die nicht zwingend ein Rechtsanspruch besteht! Auf der Seite https://www.jobcenter-kn.de/formularcenter/ finden Sie

  • die aktuellen Mietobergrenzen aller Gemeinden im Landkreis Konstanz (diese werden regelmäßig angepasst)
  • einen Flyer mit Informationen zur Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und zu finanziellen Unterstützungsmöglichkeiten im Falle eines notwendigen Umzugs.
Haushaltsgröße bis zur Höhe von
1-2 Personen-Haushalte 1,30 €/qm
ab einem 3-Personen-Haushalt 1,58 €/qm

Kundenkarte der Tafeln im Landkreis Konstanz/Tafel Singen

Eine Kundenkarte, die zum Einkauf in den Tafeln im Landkreis Konstanz berechtigt, erhalten auf Antrag (nach Vorlage von amtlichen Unterlagen):

  • alle Empfänger*innen von
    • Arbeitslosengeld II (Bürgergeld)
    • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
    • Asylbewerberleistungen
    • Sozialhilfe
    • Wohngeld
    • Kinderzuschlag
    • BAföG
    • sowie Inhaber*innen eines Sozialpasses einer Stadt mit Tafel im Landkreis Konstanz (in Singen: Singener Bonuskarte)
  • Haushalte, deren gesamtes Nettoeinkommen nicht über folgenden Grenzen liegt (Stand August 2023):
Die Berechnung erfolgt nach Vorlage von Einkommensnachweisen, ohne die Anrechnung von Kindergeld.
jede weitere Person +200
Familienmitglieder im Haushalt Nettoeinkommensgrenze in €
1 1.400
2 1.700
3 2.000
4 2.200
5 2.400
6 2.600

Für jeden Haushalt wird nur eine Kundenkarte ausgestellt, unabhängig von der Personenzahl im Haushalt. Die Karte hat in der Regel eine Gültigkeit von einem Jahr. Die Kundenkarten berechtigen immer nur für den Einkauf in der Tafel im Landkreis Konstanz, die die Kundenkarte ausgestellt hat. Bei einem Umzug in eine andere Stadt (Region) muss die bisherige Kundenkarte abgegeben werden und eine neue beantragt werden.

Die Kundenkarte der Tafel Singen (Heinrich-Weber-Platz und Südstadttafel) kann bei der Tafel am Heinrich-Weber-Platz beantragt werden, jeden Donnerstag von 9:30 - 12:30 Uhr.
Telefon: 07731 183310
E-Mail:
www.tafeln-kreis-konstanz.de/wer-darf-einkaufen.html