Kindergeld
Für alle minderjährigen Kinder, die im eigenen Haushalt leben (bzw. für arbeitslose Kinder bis 21 Jahre und für Kinder in Ausbildung bis 25 Jahre). Die Zahlung des Kindergeldes ist nicht vom Einkommen abhängig.
Familienkasse Baden-Württemberg Ost, Schützenstr. 69, 88212 Ravensburg
Telefon (kostenlos): Kontakt/Persönliche Anliegen: 0800 4555530
Auszahlungstermine: 0800 4555533
E-Mail: Familienkasse-Baden-Wuerttemberg-Ost@arbeitsagentur.de
Der Antrag kann schriftlich oder online gestellt werden. Den Online-Antrag sowie Formulare zum Download gibt es unter: www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder.
Kinderzuschlag
Für Kindergeldberechtigte, deren Geld nicht oder nur knapp für die gesamte Familie reicht.
Familienkasse Baden-Württemberg Ost, Schützenstr. 69, 88212 Ravensburg
Telefon (kostenlos): Kontakt/Persönliche Anliegen: 0800 4555530
Auszahlungstermine: 0800 4555533
E-Mail: Familienkasse-Baden-Wuerttemberg-Ost@arbeitsagentur.de
Der Antrag kann schriftlich oder online gestellt werden:
www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kinderzuschlag-beantragen
Antragsformulare erhält man auch bei der Agentur für Arbeit (Enge Str. 7, 78224 Singen), bei den Sozialen Leistungen (DAS 2, Julius-Bührer-Str. 2, 78224 Singen) und beim Verein Kinderchancen (Berliner Str. 8, 78224 Singen).
Zuschuss zu / Kostenübernahme von Gebühren für Kindertageseinrichtungen
Für Familien mit geringem Einkommen. Von den Gebühren sind grundsätzlich befreit: Empfänger*innen von
- Bürgergeld nach SGB II
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII
- Grundsicherung bei dauerhafter Erwerbsminderung nach SGB XII
- Wohngeld nach dem WoGG
- Kinderzuschlag nach dem BKGG
- Leistungen nach dem AsylbLG.
Zuständig für die Übernahme der Kosten für den Besuch einer Kindertageseinrichtung (Kindergarten/-tagesstätte/Hort/Krippe) ist das Jugendamt.
Landratsamt Konstanz, Amt für Kinder, Jugend und Familie - Außenstelle Singen
Maggistr. 7, 78224 Singen
Tel.: 07531 800-2800
E-Mail: jugendamt@LRAKN.de
www.lrakn.de/service-und- verwaltung/aemter/kinder+jugend+und+familie/kindertagesbetreuung
Unterhaltsvorschuss
Für Alleinerziehende, die keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten. Möglich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Landratsamt Konstanz, Amt für Kinder, Jugend und Familie - Außenstelle Singen
Maggistr. 7, 78224 Singen
Telefon: 07531 800-2800
E-Mail: jugendamt@LRAKN.de
Das Service- und Informationscenter ist telefonisch unter 07531 800-2700 erreichbar. Servicezeiten: Mo. bis Do.: 8:00 - 16:00 Uhr, Fr.: 8:00 - 12:00 Uhr
www.lrakn.de/2095821
Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT)
Kinder aus Familien mit geringem Einkommen haben einen Rechtsanspruch auf Bildung und darauf, am gesellschaftlichen Leben teilnehmen zu können. Die Leistungen für Bildung und Teilhabe eröffnen ihnen mit dem Zugang zu Bildung, Sport, Kultur und anderen Aktivitäten bessere Entwicklungsperspektiven.
Zuständig sind
- das Jobcenter Singen für Empfänger*innen von Bürgergeld nach SGB II
Geschäftsstelle Singen, Maggistr. 7, 78224 Singen, Telefon: 07531 36336-0 - das Landratsamt Konstanz - Kreissozialamt bzw. Amt für Migration und Integration
für Empfänger*innen von- Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII
- Grundsicherung im Alter/bei dauerhafter Erwerbsminderung nach SGB XII
- Wohngeld nach dem WoGG
- Kinderzuschlag nach dem BKGG
- Leistungen nach dem AsylbLG.
Landratsamt Konstanz, Benediktinerplatz 1, 78467 Konstanz
-
- Kreissozialamt: Telefon: 07531 800-1172 und 07531 800-1175
E-Mail: sozialamt@LRAKN.de
Amt für Migration und Integration:
Telefon: 07531 800-1152
E-Mail: AMI-Leistungen@LRAKN.de
- Kreissozialamt: Telefon: 07531 800-1172 und 07531 800-1175
Alle Anträge können auch auf der jeweiligen Homepage heruntergeladen werden:
- Für das Jobcenter:
https://www.jobcenter-kn.de - Für das Sozialamt:
www.lrakn.de/,Lde/service-und- verwaltung/aemter/sozialamt/bildungs-+und+teilhabepaket - Für das AMI:
www.lrakn.de/aemter/migration+integration/leistungsgewaehrung
Unterstützung und Hilfe erhält man u.a. auch in den Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände (siehe S. 19 f.) und bei den Familienberatungen (S. 29). Unter der Telefonnummer 030 221 911 009 ist das bundesweite Bürgertelefon zum Thema Bildungspaket erreichbar (Mo. bis Do.: 8:00 - 20:00 Uhr).
Die einzelnen Leistungen für Bildung und Teilhabe:
- Soziale und kulturelle Teilhabe Kinder und Jugendliche erhalten Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Hierzu zählen Aktivitäten im sportlichen, künstlerischen, kulturellen und sozialen Bereich (z.B. im Sportverein, an der Musikschule o.ä.).
Was ist zu beachten?- Für Kinder aus Familien, die Leistungen nach dem SGB II beziehen, gelten die Leistungen für Bildung und Teilhabe mit dem Haupt- oder Weiterbewilligungsantrag als beantragt. Für alle anderen muss die Leistung für jedes Kind gesondert beantragt werden.
- Es wird ein Betrag in Höhe von bis zu 15 € monatlich zur Verfügung gestellt. Wird dieser Betrag durch die Monatsbeiträge nicht ausgeschöpft, können auch Kosten für zwingend damit verbundene Ausstattungen (z.B. Fußballschuhe, Miete für ein Musikinstrument o.ä.) bezuschusst werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Erforderlich ist ein Kostennachweis des Leistungsanbieters/Vereins mit Angabe des Teilnahmezeitraums. Als Nachweis kann eine Zahlungsaufforderung, ein Mitgliedschaftsvertrag oder eine schriftliche Bestätigung des Anbieters/Vereins über die Kosten dienen. Gegebenenfalls ein Kostennachweis für Ausstattung.
- Schülerbeförderung
Für den Besuch der nächstgelegenen Schule, welche für die Schüler*innen nicht zu Fuß oder mit dem Fahrrad zu erreichen ist, können die anfallenden Kosten für die Bus- bzw. Zugfahrkarte übernommen werden.
Was ist zu beachten?- Für Familien, die Leistungen nach dem SGB II beziehen, gilt der Zuschuss mit dem Haupt- oder Weiterbewilligungsantrag als beantragt. Für alle anderen muss die Leistung für jedes Kind gesondert beantragt werden.
- Da es sich um eine zweckbestimmte Geldleistung handelt, werden Nach- weise benötigt, um die Leistung gewähren zu können (z.B. die Fahrkarte, eine Kopie der Fahrkarte oder ein Kaufbeleg).
Was bedeutet „nicht zu Fuß oder mit dem Fahrrad zu erreichen“?
Das trifft zu für Schülerinnen und Schüler- der Schulkindergärten, der Grundschulförderklassen und der Sonderschulen ab einer Mindestentfernung von 1 km,
- der Grund- und Hauptschulen, Werkrealschulen, Realschulen, Gymnasien, Gemeinschaftsschulen, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Berufsoberschulen, Abendgymnasien und für Schüler*innen mit Vollzeitunterricht des Berufsgrundbildungsjahres und Berufsvorbereitungsjahres sowie ab Klasse 4 der Förderschulen und der Schulen für Erziehungshilfe ab einer Mindestentfernung von 3 km,
- der Berufsschulen ab einer Mindestentfernung von 20 km.
- Persönlicher Schulbedarf
Schülerinnen und Schüler erhalten zusätzlich zum Regelbedarf Zuschüsse für die benötigten Anschaffungskosten für Schulmaterialien.
Was ist zu beachten?
Die Familien bekommen diesen Zuschuss für ihre schulpflichtigen Kinder im Alter von 7 bis 15 Jahren automatisch. Für Kinder unter 7 bzw. über 15 Jahren ist zusätzlich eine Schulbescheinigung vorzulegen. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.
Wie wird die Leistung erbracht?
Die Zahlungstermine für den Schulbedarf fallen jeweils auf den 1.8. (bei Leistungen nach dem SGB XII auf den 1.9.) und auf den 1.2. eines Jahres. Der Schulbedarf wird direkt an die Eltern ausbezahlt. Die Pauschale wird jährlich angepasst und beträgt für das Jahr 2023 insgesamt 174 €: 116 € am 1.8. (bzw. 1.9.) und 58 € am 1.2. - Mittagessen in Kita und Schule
Die Kosten für das gemeinsame Mittagessen in der Schule oder in der Kita können übernommen werden.
Was ist zu beachten?
Für Familien, die Leistungen nach dem SGB II erhalten, gilt die Kostenübernahme mit dem Haupt- oder Weiterbewilligungsantrag als beantragt und muss nur noch durch Vorlage eines Nachweises der Teilnahme an der Mittags- verpflegung konkretisiert werden. Für alle anderen muss die Leistung für jedes Kind gesondert beantragt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die Anmeldung oder die Bestätigung der Schule/Kita zur Mittagsverpflegung mit dem Namen des Kindes, der Schule/Kita und des Essensanbieters sowie Angabe des Zeitraums. - Lernförderung
Leistungen für Lernförderung kommen unabhängig von einer Versetzungs- gefährdung in Betracht, wenn das Erreichen der wesentlichen Lernziele und eine Verbesserung nur mit Hilfe einer außerschulischen Lernförderung kurzfristig erreicht werden kann.
Was ist zu beachten?- Die Kosten werden in der Regel direkt an den*die Nachhilfelehrer*in bzw. an das Nachhilfeinstitut überwiesen.
- Die Schule muss die Notwendigkeit der Lernförderung in bestimmten Fächern auf dem Vordruck „Lernförderung - Bestätigung der Schule“ (auch erhältlich unter https://www.jobcenter-kn.de) bestätigen.
- Es wird in der Regel nur ein Kostenvoranschlag eines Anbieters für Lernförderung benötigt.
- Ein- und mehrtägige Ausflüge in Kitas und Schulen
Für eintägige Ausflüge mit der Kita oder Schule sowie für mehrtägige Ausflüge (Klassenfahrten, Kita-Freizeiten) können die Kosten übernommen werden.
Was ist zu beachten?
Für Familien, die Leistungen nach dem SGB II beziehen, gilt der Zuschuss mit dem Haupt- oder Weiterbewilligungsantrag als beantragt. Für alle anderen muss die Leistung für jedes Kind gesondert beantragt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?- Elternbrief/Informationsschreiben der Schule bzw. der Kita, in dem die Familie zur Zahlung der Kosten für den Ausflug aufgefordert wird.
- Die Schule muss den Vordruck „Klassenfahrten – Bestätigung der Schule“ (auch erhältlich unter https://www.jobcenter-kn.de) ausfüllen.
Wie wird die Leistung erbracht?
Die tatsächlich anfallenden Kosten werden übernommen. Der bewilligte Betrag wird in der Regel direkt an die Schule oder Kita überwiesen.
Zuschuss zu oder Kostenübernahme von Ausflügen in Kitas und Schulen
Für Familien mit geringem Einkommen, die keinen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe haben. Ansprechpartner*innen sind die Fördervereine von Kindertageseinrichtungen oder Schulen. In der Einrichtung nachfragen oder auf der Homepage der Einrichtung recherchieren.
KiJu-Karte für Freizeit und Bildung
Mit der KiJu-Karte erhalten Kinder und Jugendliche von 0 bis 17 Jahren vielfältige Vergünstigungen bei Sport, Musik, Freizeit, Vereinen, Veranstaltungen und Sacheistungen. Organisiert von der Stadt Singen und Kinderchancen Singen e.V.
Wer kann die KiJu-Karte bekommen?
Alle Kinder und Jugendlichen aus Singen und den Ortsteilen, deren Familien eine der folgenden Leistungen erhalten:
- Bürgergeld nach dem SGB II
- Grundsicherung nach dem SGB XII
- Wohngeld nach dem WoGG
- Kinderzuschlag nach dem BKGG
- Leistungen nach dem AsylbLG.
In wenigen Schritten zur KiJu-Karte:
- Einfachen Antrag ausfüllen
- Leistungsbescheid vorlegen
- Ausweis des Kindes vorzeigen
Die KiJu-Karte wird sofort und kostenlos auf den Namen des Kindes ausgestellt. Sie gilt für das gesamte laufende Kalenderjahr.
Weitere Informationen:
- Stadtverwaltung Singen, Soziale Leistungen, Julius-Bührer-Str. 2, 78224 Singen
Ansprechpartnerin: Petra Merklin, EG Zimmer 016
Telefon: 07731 85-237
E-Mail: kiju-karte@singen.de - Kinderchancen Singen e.V., Berliner Str. 8, 78224 Singen
Ansprechpartnerin: Alexandra Guldin
Telefon: 07731 96970-550
E-Mail: guldin@kinderchancen-singen.de - und unter www.kiju-karte.de
Schüler-BAföG
Zuschuss für Schülerinnen und Schüler, die einen berufsqualifizierenden Abschluss oder einen weiterführenden Schulabschluss erreichen wollen.
Landkreis Konstanz, Amt für Ausbildungsförderung/Sozialamt
Benediktinerplatz 1, 78467 Konstanz
Telefon: 07531 800-1170
E-Mail: sozialamt@LRAKN.de
www.lrakn.de/,Lde/-/2149528/;vbid335 und www.bafög.de
BAföG
Einkommens- und familienabhängige Ausbildungsförderung für Studierende. Zuständig ist das Studierendenwerk der jeweiligen Hochschule. Die Kontaktdaten findet man unter:
www.bafög.de/de/inland---studium-einschliesslich-praktika--303.php.
In Konstanz ist dies das Seezeit Studierendenwerk Bodensee,
Amt für Ausbildungsförderung, Gustav-Schwab-Str. 5, 78467 Konstanz
Telefon: 07531 9782500
E-Mail: bafoeg@seezeit.com
www.bafög.de
Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
Zuschuss für Auszubildende und bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen.
Agentur für Arbeit, Enge Str. 7, 78224 Singen
Telefon (der Anruf ist kostenfrei): 0800 4555500
E-Mail: singen@arbeitsagentur.de
www.arbeitsagentur.de/bildung/ausbildung/berufsausbildungsbeihilfe-bab